Organisatorisches
ÜBERWEISUNG UND BEWILLIGUNG
Logopädische Therapie kann nur nach vorheriger ärztlicher Verordnung erfolgen.
Daher bitte folgende Schritte einhalten:
- Zuweisung vom Facharzt (HNO, Kinderarzt, Neurologe, Kieferorthopäde) notwendig
- Chefärztliche Bewilligung bei der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt einholen
- Hausbesuche sind auf der Zuweisung zu vermerken und müssen ebenso chefärztlich bewilligt werden
VERRECHNUNG
Als Wahllogopädin rechne ich nicht direkt mit den Sozialversicherungsträgern ab, daher erhalten Sie von mir eine Honorarnote, die Sie zuerst zur Gänze einzahlen. Zur Kostenrückerstattung reichen Sie die bezahlte Honorarnote mit der bewilligten ärztlichen Verordnung bei Ihrer Sozialversicherungsanstalt/Zusatzversicherung ein.
Alle Sozialversicherungsanstalten gewähren eine teilweise Refundierung der Therapiekosten, je nach Krankenkasse werden Ihnen zwischen 60 – 80 % der Kosten rückerstattet.
Sollte eine weiterführende Behandlung notwendig sein, so muss eine neue ärztliche Verordnung eingeholt und von der zuständigen Krankenkasse chefärztlich bewilligt werden.
Im Rahmen des Neuro-Reha-Vertrages mit der Tiroler Gebietskrankenkasse können Patienten mit neurologischen Erkrankungen direkt abrechnen. Hier entstehen keine Therapiekosten.
Als Netzwerkpartnerin im Rahmen der ambulanten Rehabilitation von Schlaganfallpatienten im Bezirk Schwaz erfolgt auch eine Direktabrechnung mit allen Krankenkassen.
TERMINABSAGEN
Sollten Sie eine vereinbarte Therapiestunde nicht wahrnehmen können, ersuche ich Sie um Absage bis spätestens 24 Stunden vor Therapiebeginn. Bei unentschuldigt versäumten Therapiestunden wird der volle Tarif verrechnet.